Krankmeldung, Antrag auf Beurlaubung
Krankmeldung:
Nach § 20 (1) der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) ist die Schule unverzüglich unter Angabe des Grundes zu verständigen, wenn eine Schülerin oder ein Schüler aus zwingenden Gründen verhindert ist, am Unterricht oder an einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung teilzunehmen.
Noch vor Unterrichtsbeginn (8:00 Uhr) erfolgt entweder die Entschuldigung über Schulmanager online oder per Telefon (08035 / 2137; Sie können auch gerne unseren Anrufbeantworter besprechen). Liegt eine meldepflichtige Krankheit vor (siehe unten), bitten wir Sie uns zusätzlich zu informieren.
Eine schriftliche Mitteilung an den Klassenleiter / die Klassenleiterin ist im Normalfall bei einer Krankmeldung über Schulmanager online nicht erfoderlich, bei telefonischer Krankmeldung schon. Sie ist innerhalb der nächsten Tage nach Rückkehr des Schülers / der Schülerin in den Unterricht nachzureichen. Dies können Sie mit folgendem Formular tun: Formular Krankmeldung.pdf
Bei der Rückkehr nach einer Erkrankung – auch nach längeren Erkrankungen - ist im Normalfall kein ärztliches Attest erforderlich. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann die Schule bei einer Erkrankung von mehr als drei Tagen oder am Tag eines angekündigkten Leistungsnachweises die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen (§ 20 (2) BaySchO). Häufen sich krankheitsbedingte Schulversäumnisse oder bestehen an der Erkrankung Zweifel, kann die Schule ebenfalls die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen ("Attestpflicht").
Kann eine Schülerin oder ein Schüler wegen einer Erkrankung nicht an einer Abschlussprüfung zum Erwerb des Qualifizierenden Abschlusses der Mittelschule bzw. des Mittleren Schulabschlusses an der Mittelschule teilnehmen, muss am Prüfungstag ein ärztliches Attest vorgelegt werden. Geschieht das nicht, ist der Prüfungsteil mit ungenügend zu bewerten.
Meldepflichtige Krankheiten:
Elternbrief_Infos über Meldung von Erkrankungen.pdf
Merkblatt_Gemeinsam vor Infektionen schützen.pdf
Antrag auf Beurlaubung:
Schülerinnen und Schüler können auf schriftlichen Antrag in begründeten Ausnahmefällen vom Unterricht in einzelnen Fächern befreit oder vom Schulbesuch für einzelne Tage beurlaubt werden. Dabei soll ihnen insbesondere ausreichend Gelegenheit zur Erfüllung ihrer religiösen Pflichten und zur Wahrnehmung religiöser Veranstaltungen auch außerhalb der Schule gegeben werden.
Dieser Antrag ist auch im Sekretariat erhältlich und sollte möglichst eine Woche vorher abgegeben werden. Über eine stundenweise Unterrichtsbefreiung entscheidet der Klassenleiter, über den Antrag auf eine ein- oder mehrtätige Beurlaubung der Schulleiter.
gez. M. Beham, Schulleiter